BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR 235/99 Verkündet am: 28. März 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Düsseldorfer Stadtwappen
BGB § 12 analog; NRW GemeindeO § 14
a) Die nicht genehmigte Verwendung
des Wappens einer Großstadt im Zusammenhang mit dem Titel eines Anzeigenblattes
kann das Namensrecht des Wappeninhabers (hier aus § 14 Gemeindeordnung NW i.V.
mit § 12 BGB analog) unter dem Gesichtspunkt einer namensmäßigen
Zuordnungsverwirrung verletzen.
b) Der "Gebrauch" eines fremden Wappens i.S. von § 12 BGB ist
nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe
gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des
Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen.
BGH, Urt. v. 28. März 2002 - I ZR
235/99 - OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v.
Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 1999 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Beklagte gibt den wöchentlich
erscheinenden "Düsseldorfer Anzeiger" heraus. Auf der Titelseite und
- dort erheblich kleiner - in manchen Kopfleisten der einzelnen Seiten der
Zeitung ist neben dem Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" - wie
nachstehend wiedergegeben - ein Wappen abgebildet:
Die Klägerin, die Landeshauptstadt
Düsseldorf, nimmt das abgebildete Wappen als "Düsseldorfer
Stadtwappen" in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, durch die
Verwendung des Wappens in der von der Beklagten herausgegebenen Zeitung werde
sie in ihrem Namensrecht verletzt. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt,
sie gebe die Zeitung heraus oder habe zumindest die Verwendung des Wappens
gestattet.
Die Klägerin hat beantragt, der
Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Stadtwappen der
Klägerin im Kopf des "Düsseldorfer Anzeiger" zu führen sowie das
Stadtwappen an anderen Stellen des Anzeigenblattes in Verbindung mit dem
Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" zu verwenden.
Die Beklagte ist dem
entgegengetreten. Sie bestreitet, daß es sich bei dem von ihr verwendeten
Wappen um das Stadtwappen der Klägerin handele. Durch die Nutzung des Wappens
in ihrer Zeitung werde nicht auf eine Verbindung zur Klägerin hingewiesen. Die
Kombination eines Städtenamens mit dem Wort "Anzeiger" sei verkehrsüblich.
Zudem finde sich im Lokalteil der "Rheinischen Post" - was unstreitig
ist - ebenfalls das Stadtwappen der Klägerin.
Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung
die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 14 Gemeindeordnung NW (im
folgenden: GO NW) i.V. mit § 12 BGB analog für begründet erachtet. Dazu hat
es ausgeführt:
Die Klägerin habe durch Vorlage
einer historischen Untersuchung von Otto Korn aus dem Düsseldorfer Jahrbuch
Band 47/1955 nachgewiesen, daß sie Inhaberin der Rechte an dem streitgegenständlichen
Wappen sei. Das Wappen genieße gemäß § 14 GO NW i.V. mit § 12 BGB analog
Namensschutz ohne Rücksicht auf die Verkehrsgeltung. Die Beklagte verletze das
Namensrecht der Klägerin durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung.
Denn über den Gesichtspunkt der
namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung erstrecke sich der Schutz des § 12 BGB
(auch) auf solche Fälle, in denen der Namensträger durch den (beanstandeten)
Gebrauch zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung
gesetzt werde, mit denen er nichts zu tun habe.
Im Streitfall bestehe die Gefahr
einer Zuordnungsverwirrung insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin ein
eigenes Publikationsorgan mit ähnlicher Bezeichnung ("Düsseldorfer
Amtsblatt") herausbringe, das mit dem Stadtwappen versehen werde. Die von
der Klägerin geduldete Wappennutzung durch die "Rheinische Post" führe
demgegenüber nicht zu einer Zuordnungsverwirrung, weil diese das Wappen
lediglich im Inneren der Zeitung im Lokalteil verwende.
Die Gefahr einer
Zuordnungsverwirrung werde nicht durch die konkrete Gestaltung der Titel ausgeräumt.
Die Publikation der Beklagten sei als solche auch nicht eindeutig als
gewerbliche Zeitung zu erkennen, die mit der Klägerin schlechterdings nicht in
Verbindung gebracht werden könne.
Ein schutzwürdiges Interesse der
Klägerin an der begehrten Unterlassung ergebe sich schon daraus, daß sie
selbst über ein eigenes offizielles Bekanntmachungsorgan verfüge, das
ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen sei. Schutzwürdige Interessen der
Beklagten an der Nutzung des Stadtwappens der Klägerin seien demgegenüber
nicht gegeben, weil deren Belangen und Bedürfnissen bereits durch die
Verwendung des Stadtnamens "Düsseldorfer" in ausreichendem Maße genügt
werde.
II. Die gegen diese Beurteilung
gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Vergeblich wendet sich die
Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, bei dem von der Beklagten
verwendeten Wappen handele es sich um das Stadtwappen der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat seine
Annahme auf eine von der Klägerin vorgelegte wissenschaftliche Studie von Otto
Korn aus dem Jahre 1955 (GA 74 bis 82) gestützt, aus der sich ergebe, daß das
heute gebräuchliche Stadtwappen auf einen Entwurf von Otto Hupp aus dem Jahre
1938 zurückgehe; die in der genannten Abhandlung aufgeführte Abbildung Nr. 20
enthalte diejenigen Wappenmerkmale, die auch im streitgegenständlichen Wappen enthalten seien, nämlich den
Löwen, die Krone und
den entsprechenden Anker mit Ankerseil.
a) Die Revision rügt an sich zu
Recht, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Aussehen des
Stadtwappens der Klägerin auf unzutreffenden Erwägungen beruhen. In der Studie
von Otto Korn heißt es unter anderem wie folgt (GA 81/82):
1926 trat die Stadt in
Verhandlungen mit Wolfgang Pagenstecher, der einen neuen, modernen Entwurf
lieferte, aber auch ihm war keine Dauer beschieden (Abb. 19).
Am 15. Oktober 1938 wurde der neue
und bis jetzt endgültige Entwurf (Abb. 20) von Otto Hupp eingeführt, der allen
Düsseldorfern bekannt ist. (...) Mit dem Wappen von Düsseldorf, das er von den
späteren Zutaten, vor allem dem Ankertau, befreite (...) hat er sich für alle
Zeiten ein ehrendes Denkmal geschaffen (...).
Das Berufungsgericht hat - möglicherweise
aufgrund der unzutreffenden Numerierung der Abbildungen im Fließtext der Studie
(die Abb. 21 wird als Abb. 20 bezeichnet) - verkannt, daß der Entwurf von Otto
Hupp, auf den das heute gebräuchliche Stadtwappen nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts zurückgeht, nicht in Abbildung 20, sondern
in Abbildung 21 wiedergegeben ist.
Das ergibt sich vor allem daraus,
daß nur das Wappen in der Abbildung 21 und nicht dasjenige in der Abbildung 20
- wie es in der Studie von Otto Korn zum Entwurf von Otto Hupp heißt -
"von dem Ankertau befreit" ist. Überdies hat das Berufungsgericht zu
Unrecht angenommen, die Abbildung 20 enthalte diejenige Wappenmerkmale, die auch
im streitgegenständlichen Wappen (gemeint ist wohl das Stadtwappen der Klägerin)
enthalten seien, nämlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit
Ankerseil.
In dem von der Klägerin als ihr Stadtwappen in Anspruch genommenen
Wappen ist das Ankerseil gerade nicht enthalten, wie sich aus einem Blick auf die
Abbildung 21 in der Studie von Otto Korn ergibt, die den Entwurf Otto Hupps aus
dem Jahre 1938 zeigt.
b) Gleichwohl hat die Rüge der Revision keinen Erfolg, weil der Senat
das Aussehen des Stadtwappens der Klägerin selbst feststellen kann.
Die Revision wendet sich nicht
gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das heute gebräuchliche
Stadtwappen der Klägerin auf einen Entwurf Otto Hupps aus dem Jahre 1938 zurückgeht.
Die Gestaltung dieses Entwurfs
ergibt sich aus der oben in Ablichtung wiedergegebenen Abbildung 21 in der
Studie von Otto Korn, die "in silbernem Schilde einen aufgerichteten
doppelgeschwänzten, blaugekrönten und bewehrten Löwen" zeigt, der
"einen gesenkten blauen Anker in der Pranke hält" (so die
Beschreibung der Abb. 21 von Otto Korn).
Das Stadtwappen der Klägerin ist
im Brockhaus, 20. Aufl. 1997, unter dem Stichwort "Düsseldorf"
abgebildet. Darüber hinaus finden sich Abbildungen - jeweils mit einer
Beschreibung des Wappens - bei Stadler, Deutsche Wappen, Band 7, Die
Gemeindewappen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, 1972, Seite 35, sowie bei
Nagel, Rheinisches Wappenbuch, Die Wappen der Gemeinden, Städte und Kreise im
Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, 1986, Seite 44.
Das in den genannten Quellen
(farbig) abgebildete Wappen stimmt mit dem in der Abhandlung von Otto Korn in
Abbildung 21 (schwarz-weiß) wiedergegebenen Wappen ersichtlich überein. Es ist
danach offenkundig, daß dem Berufungsgericht lediglich ein Irrtum unterlaufen
ist, der auf das Ergebnis seiner Entscheidung aber keinen Einfluß hatte.
2. Das Berufungsgericht ist auch
zutreffend davon ausgegangen, daß das Stadtwappen der Klägerin grundsätzlich gemäß § 14
GO NW i.V. mit § 12 BGB
analog Namensschutz genießt, ohne daß es auf eine Verkehrsgeltung
ankommt. Denn in § 14 Abs. 2 GO NW ist bestimmt, daß die
Gemeinden ihre bisherigen Wappen führen.
Die Vorschrift des § 12 Satz 1, 2.
Altern. BGB schützt den Berechtigten davor, daß ein anderer unbefugt den
gleichen Namen gebraucht.
Der Schutz nach § 12 BGB, der
nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen zukommt (vgl. BGHZ
119, 237, 245 - Universitätsemblem; 120, 103, 106 - Columbus; MünchKommBGB/Schwerdtner,
4. Aufl., § 12 Rdn. 51, 68), ist nicht auf den Namen im engeren Sinne beschränkt,
sondern schließt auch Wappen und Siegel ein (vgl. BGHZ 119, 237, 245 -
Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 19.5.1976 - I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 646 =
WRP 1976, 609 - Kyffhäuser).
Demnach sind auch Stadtwappen
grundsätzlich geschützt (so schon RGZ 71, 262, 264 f. - Aachener Stadtwappen).
Der Namensschutz unabhängig
von der Verkehrsgeltung setzt allerdings - worauf die Revision zutreffend
hinweist - voraus, daß der Name bzw. das Wappen oder das Siegel
individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen
Kennzeichnung geeignet erscheinen (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem).
Genügt die Bezeichnung ihrer Natur
nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es nicht des
Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung; nur wenn eine Bezeichnung eine
solche Unterscheidungskraft von Haus aus nicht besitzt, kommt es weiter darauf
an, ob die an sich nicht schutzfähige, weil nicht unterscheidungskräftige
Bezeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen als namensmäßiger Hinweis auf
den Inhaber des Namens Verkehrsgeltung erlangt hat.
Genügt der Namensteil oder die Abkürzung
jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so
bedarf es des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung nicht (vgl. BGH, Urt.
v. 15.3.1963 - Ib ZR 98/61, GRUR 1964, 38, 39 = WRP 1963, 345 - Dortmund grüßt
...).
Entgegen der Auffassung der
Revision kommt dem Stadtwappen der Klägerin hinreichende namensmäßige
Unterscheidungskraft zu. Der Beurteilung ist das Stadtwappen der Klägerin in
der konkreten Ausgestaltung durch Otto Hupp zugrunde zu legen. Diese Darstellung - in silbernem
Schilde ein aufgerichteter, doppelgeschwänzter, blaugekrönter und bewehrter Löwe,
der einen gesenkten blauen Anker in der Pranke hält - ist hinreichend
unterscheidungskräftig und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung der Klägerin
geeignet.
3. Das Berufungsgericht hat auch
rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte durch die Verwendung des Wappens
in ihrer Zeitung das Namensrecht der Klägerin verletzt.
a) Das Berufungsgericht ist im
rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens
bzw. Wappens als "Gebrauchen" i.S. von § 12 BGB angesehen werden
kann, sondern daß nur solche Namensanmaßungen unbefugt sind, die geeignet
sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGHZ
81, 75, 78 - Carrera/Rennsportgemeinschaft; 91, 117, 120 - Mordoro; 119,
237, 245 - Universitätsemblem).
Dem liegt zugrunde, daß die
Vorschrift nur den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung
der Person seines Trägers zum Ziele hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1960 - I ZR
43/59, GRUR 1960, 550, 553 = WRP 1960, 285 - Promonta; BGHZ 119, 237, 245 -
Universitätsemblem).
Die Gefahr einer
Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- bzw.
kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten, sondern auch bei
solchen Verwendungsweisen angenommen, durch die der Namensträger zu bestimmten
Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er
nichts zu tun hat. Hierfür
genügt es auch, daß im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger
habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt
(vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem, m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher
Hinsicht auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte das Wappen der
Klägerin in ihrer Zeitung verwendet hat. Ein Wappen wird nicht nur bei einer völlig
identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe
verwendet, sofern diese wesentliche Merkmale des Originals enthält und damit
geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (vgl. OLG Hamburg, OLGE 3, 89;
Staudinger/Weick/Habermann, BGB (1995), § 12 Rdn. 222).
Die Abbildung des Wappens in der
Zeitung der Beklagten erfüllt diese Voraussetzung. Sie zeigt in einem Schilde
den aufgerichteten, doppelgeschwänzten, gekrönten und bewehrten Löwen, der
einen gesenkten Anker in der Pranke hält. Die Abbildung enthält damit - wenn auch in vereinfachter
Form und nur in schwarz-weiß - sämtliche wesentlichen Elemente des Originals
und ist damit ebenso wie dieses geeignet, auf die Klägerin hinzuweisen.
c) Einen namens- bzw. kennzeichenmäßigen
Gebrauch des Wappens der Klägerin seitens der Beklagten hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt.
Entgegen der Auffassung der
Revision widerspricht dem weder die Annahme des Berufungsgerichts, es sei für
die beteiligten Verkehrskreise sehr schwierig auseinanderzuhalten, ob es sich
bei einem Presseorgan um das "Düsseldorfer Amtsblatt" oder den
"Düsseldorfer Anzeiger" der Beklagten handele, noch die weitere
Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung des Stadtwappens diene der Präsentation
und Heraushebung des eigenen Unternehmens bzw. des eigenen Zeitungsprodukts der
Beklagten.
Diesen Feststellungen läßt sich
nicht entnehmen, daß die Verwendung des Wappens den Eindruck hervorruft, es
handele sich um das eigene Wappen der Beklagten.
d) Das Berufungsgericht hat die
Unzulässigkeit des Wappengebrauchs durch die Beklagte damit begründet, daß
bei einem rechtlich beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der
unzutreffende Eindruck erweckt werde, es bestehe eine Beziehung zwischen der
Zeitung der Beklagten und der Klägerin. Diese Beurteilung hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat
festgestellt, daß die Zeitung der Beklagten als solche nicht eindeutig als
gewerbliche Zeitung einer Art, die mit der Klägerin schlechterdings nicht in
Verbindung gebracht werden könne, zu erkennen sei. Die vorgelegten Exemplare
der Zeitung enthielten weitgehend auch journalistische Berichte, die sich zum
Teil auf lokalpolitische Aktivitäten bezögen. Dies werde besonders deutlich
bei dem Exemplar vom 24. März 1999, in dem auf der Titelseite eine eigene Serie
unter dem Titel "Lust auf Düsseldorf" angekündigt werde. Als
herausragende Titelrubrik werde auf einen Bericht über die Düsseldorfer Oberbürgermeisterin
hingewiesen. Zusätzlich zu diesem sehr ausführlichen Bericht finde sich ein
Kurzhinweis auf die nächste Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf.
Zudem müsse beachtet werden, daß die Klägerin selbst ein eigenes
Publikationsorgan herausbringe, das mit der ähnlichen Bezeichnung
"Amtsblatt" und dem Stadtwappen versehen sei.
Es ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden, daß das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner
verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen angenommen hat, zumindest bei
einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise könne der
(unzutreffende) Eindruck entstehen, die Klägerin habe dem Verleger des "Düsseldorfer
Anzeiger" (der Beklagten) das besondere Recht zur Verwendung ihres
Stadtwappens verliehen, und daß das Berufungsgericht daraus die Gefahr einer
relevanten Zuordnungsverwirrung hergeleitet hat.
Denn dafür reicht es aus, daß das
Publikum - wie hier - annimmt, zwischen dem "Düsseldorfer Anzeiger"
und der Klägerin bestünden irgendwelche Beziehungen.
e) Die Revision wendet sich schließlich
auch ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung.
Das Berufungsgericht hat
angenommen, ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Untersagung des
Wappengebrauchs durch die Beklagte ergebe sich bereits daraus, daß sie über
ein eigenes offizielles Bekanntmachungsorgan verfüge, das ebenfalls mit dem
Stadtwappen versehen sei. Der Umstand, daß die Klägerin der "Rheinischen
Post" gestatte, ihr Wappen zu verwenden, stehe dem nicht entgegen, da diese
das Wappen nur im Innenteil ihrer Zeitung gebrauche. Die Beklagte verwende das
Wappen demgegenüber auch auf der Zentralseite. Allein schon durch die
unterschiedliche Plazierung sei die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung deutlich
und ausschlaggebend erhöht. Diese tatrichterliche Würdigung ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision macht geltend, das
Berufungsgericht habe angenommen, daß der Gebrauch des Wappens im Innenteil der
"Rheinischen Post" nicht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung in sich
berge. Weshalb dies bei der Verwendung des Wappens im Innenteil der Zeitung der
Beklagten, die von dem ausgesprochenen Verbot mitumfaßt werde, anders zu
beurteilen sei, habe das Berufungsgericht nicht dargelegt. Dieses Vorbringen
verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten auch verlangen, daß sie den
Gebrauch des Wappens im Innenteil ihrer Zeitung unterläßt, da sich die
Zuordnung des Wappens von der Vorderseite beim Leser der Zeitung gedanklich
fortsetzt, wenn er im Innenteil des Blattes den Namenszug "Düsseldorfer
Anzeiger" nebst Wappen erblickt.
Deshalb kommt es auch nicht darauf
an, daß das Wappen im Innenteil kleiner als auf der Titelseite gestaltet ist.
Die Revisionserwiderung weist im übrigen mit Recht darauf hin, daß der
Beklagten nur die Verwendung des Wappens in Verbindung mit dem Namenszug "Düsseldorfer
Anzeiger" untersagt worden ist.
Ohne Erfolg macht die Revision auch
geltend, das Berufungsgericht habe bei der vorgenommenen Interessenabwägung
nicht berücksichtigt, daß die Klägerin selbst vorgetragen habe, die Abbildung
des Stadtwappens im Innenteil der "Rheinischen Post" werde von den
angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Hinweis auf den lokalen Bezug der
Berichterstattung und nicht dahingehend verstanden, die Klägerin sei
Herausgeberin der Zeitung; davon müsse auch bei der Titelgestaltung der
Beklagten ausgegangen werden, weil Unterschiede nicht ersichtlich seien.
Dem ist entgegenzuhalten, daß das
Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß die angesprochenen
Verkehrskreise wegen des hohen Bekanntheitsgrades der "Rheinischen
Post" nicht annehmen, die Klägerin sei Herausgeberin dieser Tageszeitung,
so daß auch die Gefahr einer relevanten Zuordnungsverwirrung nicht in Betracht
komme. Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde
treffen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.
Vergeblich macht die Revision
schließlich auch geltend, daß die Klägerin als Inhaberin des
"Monopols" zur Vergabe von Nutzungsrechten an ihrem Stadtwappen
sittenwidrig handele, wenn sie einerseits die Wappennutzung durch die
"Rheinische Post" gestatte und andererseits gegen die Wappenverwendung
durch die Beklagte vorgehe.
Entgegen der Auffassung der
Revision greift die Klägerin damit nicht zum Nachteil der Beklagten in den
Wettbewerb zwischen ihr und dem Herausgeber der "Rheinischen Post"
ein. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Wappennutzung durch die
"Rheinische Post" aus den vom Berufungsgericht im einzelnen
dargelegten Gründen nicht vergleichbar ist mit dem Wappengebrauch durch die
Beklagte.
Insbesondere verwendet die
"Rheinische Post" das Wappen in ihrem Regionalteil lediglich als
Hinweis auf den lokalen bzw. regionalen Bezug der Berichterstattung. Zudem hat
das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin in der Vergangenheit in
vergleichbaren Fällen gegen eine eigenmächtige Wappennutzung durch
Presseerzeugnisse ebenso wie im Streitfall vorgegangen ist.
III. Danach war die Revision der
Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.